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Satzung des "Foreningen For Moderne Modeltog":

§ 1. Name und Sitz des Vereins

  1. Der Name des Vereins lautet: The Association for Modern Model Trains, der Name des Vereins wird mit FFMM abgekürzt.

  2. Der Sitz des Vereins ist die Gemeinde Kolding.

  3. Der Verein wurde am 13.03.2013 gegründet.

§ 2. Zweck

Der Verein „Foreningen For Moderne Modeltog“ bietet Interessierten die Möglichkeit dazu

  1. das Interesse am Modellbahnbetrieb auf Modulen im Größenverhältnis 1:87, H0/DCC Gleichstrom bei den Vereinsmitgliedern zu wecken und Wissen darüber zu verbreiten.

  2. den Mitgliedern die Möglichkeit zu geben, sich zu treffen und Fahrveranstaltungen oder andere relevante Veranstaltungen gemäß Punkt 1 durchzuführen.

§ 3. Mitgliedschaft

  1. Als Mitglied kann jeder aufgenommen werden, der Interesse hat, den Vereinszweck zu unterstützen und das 15. Lebensjahr vollendet hat.

  2. Die Anmeldung erfolgt durch Kontaktaufnahme mit dem Vorsitzenden. Die Mitgliedschaft ist gültig, wenn das Mitglied den Beitrag bezahlt hat.

  3. Das Mitgliedschaft ist bis Ende Januar des Folgejahres gültig. Die ersten 12 Monate sind eine gegenseitige Probezeit.

  4. Ein Mitglied, das mit Beiträgen oder sonstigen Schulden gegenüber dem Verein im Rückstand ist, hat kein Stimmrecht in Mitgliederversammlungen und Mitgliederversammlungen sowie keinen Anspruch auf Leistungen des Vereins.

§ 4 Ausschluss

  1. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn davon ausgegangen wird, dass es gegen den Zweck oder den Ruf des Vereins arbeitet oder diesen auf andere Weise schädigt.

  2. Der Ausschluss eines Mitglieds wird ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Entscheidung diesem Mitglied schriftlich mitgeteilt wird.

  3. Ein ausgeschlossenes Mitglied hat das Recht, gegen den Ausschluss Berufung zur endgültigen Entscheidung bei der nächsten Jahreshauptversammlung einzulegen. Die Generalversammlung befasst sich mit Ausschlussfällen gemäß § 12. 5) auf der Tagesordnung. Wenn 2/3 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen für den Ausschluss sind, ist dieser wirksam. Ein ausgeschlossenes Mitglied hat das Recht, während der Prüfung des Ausschlusses an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Die Person hat das Recht zu sprechen, aber nicht das Recht zu wählen.

  4. Wird ein Mitglied ausgeschlossen und stellt erneut einen Antrag auf Mitgliedschaft, kann dies nur auf der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, die der Aufnahme mit 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder zustimmen muss.

§ 5 Mitgliedschaftsarten und Kontingent

  1. Der Verein besteht aus jugendlichen Mitgliedern im Alter von 15 bis 18 Jahren und erwachsenen Mitgliedern.

  2. Erwachsene Mitglieder haben alle Rechte. Junior- und Probemitglieder haben alle Rechte, jedoch kein Stimmrecht.

  3. Die Beiträge für alle Mitgliedschaftsarten werden auf der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und treten mit der Beitragseinziehung des folgenden Jahres in Kraft.

  4. Das Gebühr gilt für das Kalenderjahr und wird vor jedem Geschäftsjahr erhoben. Die Zahlung ist am 1. Februar des laufenden Jahres fällig.

§ 6. Verzug und Kündigung

  1. Die Kündigung erfolgt schriftlich an den Schatzmeister, entweder schriftlich per Brief oder per E-Mail. Das Prepaid-Kontingent wird nicht erstattet. Etwaige Zahlungsrückstände werden nicht gelöscht.

  2. Bei Nichtzahlung des Kontingents bis spätestens 1. Februar für das laufende Jahr.

  3. Bei vereinsschädigendem Verhalten oder Ausschluss.

  4. Bei Löschung der Mitgliederliste wegen Nichtzahlung oder Todesfall.

§ 7. Vorstand

  1. Der Verein wird von einem dreiköpfigen Vorstand geleitet, der aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer besteht. Der Vorstand wird auf der ordentlichen Hauptversammlung gewählt, wobei in ungeraden Jahren der Vorsitzende und das Vorstandsmitglied und in den geraden Jahren der Schatzmeister gewählt wird. Darüber hinaus wird jedes Jahr ein Stellvertreter für ein Jahr gewählt.

  2. Der gesamte Vorstand ist für die Nutzung der Zuschüsse und zugewiesenen Räumlichkeiten gemäß dem Gesetz über öffentliche Information und den Richtlinien der Gemeinde Kolding verantwortlich. Somit ist der gesamte Vorstand verpflichtet, den Jahresabschluss zu unterzeichnen.

  3. Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung verantwortlich. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

  4. Zur Wahl in den Vorstand sind stimmberechtigte Mitglieder berechtigt.

  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe des Jahres aus, wird der Stellvertreter hinzugezogen. Der Vorstand konstituiert sich dann bis zur ersten Mitgliederversammlung.

  6. Der Vorstand gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.

  7. Vorstandssitzungen finden so oft statt, wie es der Vorsitzende oder zwei Vorstandsmitglieder für erforderlich halten, und werden mit einer Frist von mindestens 7 Tagen einberufen. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn ein Quorum vorliegt. Nach zwei erfolglosen Einberufungen im Abstand von 14 Tagen ist die Versammlung mit mehr als 50 Prozent der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Tritt ein Vorstandsmitglied nach fünf Sitzungen im Abstand von mindestens 14 Tagen nicht zusammen, gilt die betreffende Person als aus dem Vorstand ausgeschieden. Dies gilt jedoch nicht bei zufälliger Fälligkeit.

  8. Der Vorstand ist für die Geschäftsführung des Vereins verantwortlich und muss in jeder Hinsicht im Einklang mit den guten Geschäftspraktiken handeln. Bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung von erheblichem oder nicht näher bezeichnetem Umfang hat der Vorstand ausdrücklich den Nachweis zu erbringen, dass der Vertragspartner die Gesetze des Vereins kennt.

§ 8. Buchhaltung, Wirtschaftsprüfung, Finanzverantwortung

  1. Der Schatzmeister führt das Mitgliederverzeichnis und die Konten des Vereins, nimmt die Einzüge und Zahlungen nach diesen vor und verfügt gemäß dieser Bankvollmacht.

  2. Die Rechnung des Vereins folgt dem Kalenderjahr. Bis zur ordentlichen Generalversammlung muss der vollständige Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres mit dem beigefügten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers vorliegen.

  3. In der ordentlichen Generalversammlung werden jeweils für ein Jahr ein Rechnungsprüfer und ein stellvertretender Rechnungsprüfer gewählt. Als Rechnungsprüfer und stellvertretender Rechnungsprüfer sind Vorstandsmitglieder nicht wählbar.

  4. Der Verein haftet mit seinem gesamten Vermögen für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten. Die einzelnen Mitglieder können für etwaige Verbindlichkeiten des Vereins nicht persönlich haftbar gemacht werden.

  5. Für die bei Vereinsveranstaltungen genutzte private Ausstattung übernimmt der Verein keine Haftung.

  6. Die einzelnen Mitglieder dürfen ohne Genehmigung des Vorstands keinerlei Verpflichtungen gegenüber dem Club eingehen.

  7. Der Vorsitzende hat Bezugsrecht für den Verein.

  8. Einen Kredit aufnehmen, einen Kredit eingehen Mietverträge und andere wichtige finanzielle Verfügungen müssen von der Hauptversammlung beschlossen werden.

§ 9. Jahres Hautversammlung

  1. Jede Hauptversammlung muss mit einer Frist von mindestens 21 Tagen durch schriftliche Einberufung per Brief/E-Mail einberufen werden. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern gleichzeitig mit der Einberufung der Mitgliederversammlung zuzusenden. Die Mitgliederversammlung kann ganz oder teilweise virtuell abgehalten werden, sofern Mitgliedern, die nicht über die nötige Ausstattung für eine virtuelle Teilnahme verfügen, die Möglichkeit zur physischen Teilnahme gegeben wird.

  2. Die Hauptversammlung findet jedes Jahr vor Ende März statt

    mit folgende Tagesordnung:

    1. Auswahl des Dirigenten

    2. Wahl von zwei Stimmenzählern

    3. Bericht des Vorsitzenden über die Tätigkeit im vergangenen Jahr

    4. Vorlage des geprüften Jahresabschlusses zur Genehmigung

    5. Bearbeitung der vom Vorstand und den Mitgliedern eingegangenen Vorschläge

    6. Festlegung der Quoten für die Folgejahre

    7. Wahl der Vorstandsmitglieder und Stellvertreter gemäß § 7 Abs 1. Sollte es nicht möglich sein, einen fähigen Vorstand zu wählen, werden Neuwahlen versucht wird für alle Vorstandsämter des aktuellen Vorstands durchgeführt.

    8. Wahl des Pfändungsprüfers und des stellvertretenden Pfändungsprüfers gemäß § 8 Abs 3

    9. Bei Bedarf.

  3. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins in allen Vereinsangelegenheiten. Die Veranstaltungs- und Aktivitätsplanung wird jedoch an Mitgliederversammlungen delegiert.

  4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Teilnehmerzahl entscheidungsbefugt, außer im Falle der Auflösung des Vereins. Über Wahlen und Anträge, die nicht Satzungsänderungen, Ausschluss und Auflösung des Vereins betreffen, entscheidet die einfache Mehrheit.

  5. Teilnehmende Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht, vgl. § 3 Abs 4 und § 5 Abs. 2.

  6. Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Bei Vorstandswahlen gemäß § 7 erfolgt bei allen Wahlen Einzelstimmen. Alle Abstimmungen bedürfen der Schriftform, wenn nur ein Mitglied dies wünscht. Der für die jeweilige Abstimmung zu wählende Name ist auf dem Stimmzettel vermerkt. Ist ein zur Wahl vorgeschlagenes Mitglied in der Mitgliederversammlung nicht anwesend, kann dieses nur gewählt werden, wenn der Dirigent anwesend ist im Besitz der schriftlichen Verpflichtungserklärung des Betroffenen.

  7. Zur Annahme von Anträgen zur Änderung der Vereinssatzung ist in der Mitgliederversammlung eine Stimmbeteiligung von mindestens der Hälfte und einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

  8. Vorschläge, die im Abschnitt behandelt werden möchten 5) muss spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung beim Vorsitzenden eingehen.

§ 10. Außerordentliche Jahresversammlung

  1. Für die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung gelten die gleichen Regeln wie für eine ordentliche Hauptversammlung.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen. Nur ordentliche Mitglieder vgl. §3 Abs 4 und § 5 Abs 2, kann an Anfragen und Abstimmungen teilnehmen. Die außerordentliche Hauptversammlung muss spätestens 30 Tage danach stattfinden Die Petition.

  3. In einer außerordentlichen Hauptversammlung können nur die in der Tagesordnung aufgeführten Angelegenheiten behandelt werden. Vorschläge zur Prüfung müssen spätestens zusammen mit dem eingereichten Antrag beim Vorstand vorliegen. Eine außerordentliche Hauptversammlung findet nach den gleichen Regeln wie eine ordentliche Versammlung statt, beginnend mit dem Tagesordnungspunkt. 1 und Punkt 2.

  4. Der Vorstand tritt mit einer Frist von mindestens 14 Tagen durch schriftliche Einberufung per Brief/E-Mail zusammen.

§ 11. Mitgliederversammlung

  1. Die Veranstaltungs- und Aktivitätenplanung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung an die Mitgliederversammlungen delegiert. Die Mitgliederversammlungen planen Veranstaltungen, Teilnahmen an Messen, Workshops und Exkursionen.

  2. Mitgliederversammlungen sind im Aktivitätskalender des Vereins geplant, aber darüber hinaus kann der Vorstand bei Bedarf einberufen werden.

  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung gefasst.

  4. Vorschläge, die auf einer künftigen Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen 30 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingehen. Die Tagesordnung und allfällige Anträge werden den Mitgliedern gleichzeitig mit der Einberufung zugesandt.

§ 12. Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins kann nur in der dritten zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung entschieden werden. Zwischen der Durchführung jeder außerordentlichen Hauptversammlung müssen mindestens 30 Tage liegen.
  2. Zur Annahme von Anträgen zur Vereinsauflösung und zur Änderung der Satzung zur Vereinsauflösung muss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein und mindestens 3/4 davon müssen für die Auflösung stimmen.
  3. Im Falle einer Entscheidung zur Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen verwertet und der Gewinn geht an Kolding Sygehus Hospitalsklovne.

§ 13. Datum

Die Satzung wurde in der Gründungshauptversammlung am 13.03.2013 beschlossen

Änderungen beschlossen in der Hauptversammlung am 17.02.2016, 11.02.2021, 03.02.2022, 21.03.2024.